Informationen zu LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche) an der Liebigschule
Stand: 07.02.2024
Grundlage: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGestSchV) vom 19.8.2011, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.4.2014, §§ 7, 37 - 44. SchülerInnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben haben „Anspruch auf individuelle Förderung. [...] Die Schule ist verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne [der Verordnung] durchzuführen" (§ 37). „Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen [und ]Rechtschreiben [...] gehört zu den Aufgaben der Schule." (§ 38)
An der Schule gibt es eine [...] Lehrkraft (Frau Geis) als Ansprechpartnerin (vgl. § 37).
- LRS ist ein Sammelbegriff für erhebliche und lang andauernde Auffälligkeiten beim Erlernen des Lesens und Schreibens.
- Diese Schwierigkeiten sind unabhängig von den intellektuellen und kognitiven (geistigen) Fähigkeiten der Schüler:innen.
- Zu Beginn der 5. Klasse werden alle Schüler:innen der Liebigschule einem Test unterzogen (Münsteraner Rechtschreibanalyse), um herauszufinden, bei welchen Kindern LRS vorliegt oder welches Kind noch Förderung im Bereich DaZ (Deutsch als Zweitsprache) benötigt.
- Der Deutschlehrer/Die Deutschlehrerin der jeweiligen Klasse übernimmt die Auswertung der Tests. Die Eltern erhalten im Anschluss ein Informationsschreiben, falls Förderbedarf besteht. Außerdem erhalten die betroffenen Schüler:innen und ihre Eltern zeitnah einen Förderplan, der die Lernentwicklung sowie -ziele und Fördermaßnahmen dokumentiert.
- Bei festgestellter LRS ist es notwendig, dass die Schüler:innen zusätzliche Rechtschreibübungen machen, um die Rechtschreibung in den Griff zu bekommen. Diese Schüler:innen können entweder an der Schule (Besuch des LRS-Kurses) oder privat gefördert werden.
- Diese zusätzliche Förderung ist Voraussetzung, um einen Nachteilsausgleich, Abweichungen von einer Leistungsfeststellung oder Abweichungen von den der Leistungsbewertung beanspruchen zu kö
- Beispiele für Nachteilsausgleich sind: längere Bearbeitungszeit, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter (z.B. größere Schrift); etc. (Kein Vermerk im Zeugnis oder Arbeiten!)
- Beispiel für eine Abweichung der Leistungsfestellung ist: mündliche statt schriftliche Arbeit, wenn die Rechtschreibleistung kein Prüfungsgegenstand (Kein Vermerk im Zeugnis oder den Arbeiten!)
- Beispiele für Abweichungen der Leistungsbewertung sind: Verwendung eines Wörterbuches; stärkere Gewichtung der mündlichen Mitarbeit; Nachkorrektur mit spezifischen Hilfen (z.B. Markieren der Fehler); zeitweiser Verzicht einer Bewertung der Rechtschreibleistung; etc. (Vermerk im Zeugnis und den Arbeiten!)
- Die Klassenkonferenz entscheidet nach einem Gespräch mit den Eltern über Dauer und Gewährung eines Notenschutzes bzw. Nachteilsausgleiches.
- Die Eltern können auch einen Antrag auf Notenschutz oder Nachteilsausgleich an die Schule stellen, über den dann die Klassenkonferenz entscheidet (vgl. § 42).
- Das Jugendamt unterstützt finanziell die private LRS-Förderung. In diesem Fall bitte Kontakt mit dem Deutsch- bzw. Klassenlehrer/der Deutsch- bzw. Klassenlehrerin aufnehmen.
- Halbjährlich wird über den Leistungsfortschritt und die Fortsetzung der Förderung beraten und der Förderplan entsprechend angepasst.
Beide Maßnahmen – Nachteilsausgleich und Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung – sind dazu gedacht, dass die Schüler:innen, bei denen LRS festgestellt wurde, ihre Schwierigkeiten in der Rechtschreibung beheben können und dabei nicht durch schlechte Noten diesem Bereich frustriert werden.
- Falls keine LRS festgestellt wurde, aber dennoch Förderbedarf besteht, gibt es weitere Möglichkeiten, die Rechtschreibleistungen zu verbessern: z.B. der Besuch der Deutsch-Werkstatt, der Besuch unserer Schüler:innenbibliothek und natürlich regelmäßiges Lesen.